Rauchmelderpflicht
Die neuen Vorschriften gelten für sämtliche Gebäudearten und geben vor, dass alle Räume ausgestattet werden müssen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. Auch für Flure, die als Rettungswege dienen, sind Rauchmelder nun Pflicht. Nur wenn Schlafräume bereits mit einer automatischen Rauchdetektion und einer angemessenen Alarmierung ausgestattet sind, muss nicht separat nachgerüstet werden. Dies ist beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen der Fall, wenn diese durch entsprechende Brandschutzkonzepte über bauaufsichtlich genehmigte Brandmeldeanlagen gesichert sind.
Für welche Räume besteht eine Rauchmelderpflicht?
Das Anbringen von mindestens einem Rauchmelder ist grundsätzlich in allen Aufenthaltsräumen vorgeschrieben, in denen Personen schlafen. In der Regel sind dies die Kinderzimmer, das Schlafzimmer und beispielsweise auch das Gästezimmer. Darüber hinaus müssen alle Flure im Gebäude, die ins Treppenhaus bzw. ins Freie führen, mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden. Nachdem 2018 die erweiterte Ausstattungspflicht für Wohnungen sowie gewerbliche, kommunale und landwirtschaftliche Betriebe ergänzt wurde, folgte in Sachsen nun nochmals eine Konkretisierung für den Einsatz von Rauchwarnmeldern in Gebäuden, bei denen es sich nicht um Sonderbauten handelt.
Die Ausstattungspflicht mit Rauchmeldern betrifft somit weiterhin auch kleine Pensionen und Hotels mit bis zu 30 Gästebetten, die nicht unter die sächsische Beherbergungsstättenrichtlinie fallen. Ab einer Bettenzahl von mehr als 60 Betten schreibt diese eine Alarmierungseinrichtung vor, die bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslöst. Ebenfalls gilt dies für Kindertagesstätten mit Schlafmöglichkeiten.
Die neue Ausstattungspflicht betrifft aber nicht mehr Sonderbauten wie Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen, in denen „bestimmungsgemäß“ Menschen schlafen.
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