
Corona-Überbrückungshilfe III
Mit der Überbrückungshilfe III stellen die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der Finanzen (BMF) umfangreiche Fördermöglichkeiten für Unternehmen bereit, die bedingt durch Corona von Umsatzausfällen betroffen sind. Dies ist ein bundesweites Fördermittel, das in Verbindung mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Vorjahresmonat für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden kann und nicht zurückgezahlt werden muss. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durch Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige prüfende Dritte. Dies gilt u.a. für Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie sowie der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, entsprechend für die Monate November und/oder Dezember nicht für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt. Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Übersicht Überbrückungshilfe III
Wer wird gefördert?
- kleine und mittelständische UN
- Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen
- Solo-Selbständige
- Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb
- mit Sitz oder Betriebsstätte innerhalb Deutschlands bzw. Sachsens
- die ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise zu wesentlichen Teilen einstellen mussten
Keine Förderung erhalten:
- Unternehmen mit Gründung nach 31. Okt. 2019
- UN, die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
- öffentl. UN, deren Anteile sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden
Was wird gefördert?
u.a. erstattungsfähige Fixkosten:
- z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
- bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020)
- Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro.
Für welchen Zeitraum?
- November 2020 bis Juni 2021, Antragsfrist verlängert bis 31. Oktober 2021
Voraussetzungen?
- Der Antragsberechtigte ist beim deutschen Finanzamt angemeldet und dauerhaft am Markt wirtschaftlich tätig
- Antragsberechtigung bei Corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
- Bei direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen gibt es keine Umsatzgrenze
Konditionen?
- einmaliger Zuschuss
Fördervolumen?
- Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat, maximal 12 Mio. Euro
- Abschlagszahlungen von bis zu 800.000 Euro
- Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang nun bis zu 100 Prozent
- Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind
- Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
- Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen
Härtefallfhilfen für Sonderfälle
- Für spezielle Fälle Corona-bedingter wirtschaftlicher Härte, die von bestehenden Programmen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, richten Bund und Länder gesonderte Härtefallhilfen ein
- Bund und Länder steuern hierfür insgesamt bis zu 1,5 Milliarden Euro bei
Neustarthilfe für Soloselbstständige
- Neustarthilfe von einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes
- Zugang auch für nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbar Beschäftigte
- Maximale Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro
zuständige Stelle(n)?
- Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) - Auskunft: 0351 / 4910
- Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der Finanzen (BMF)
Verfahrensablauf?
- Antragstellung erfolgt ausschließlich von einer/m vom Antragsteller beauftragten und registrierten Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigten Buchprüfer/in
- Der Antrag für Überbrückungshilfen III wird durch Dritte beim BMWi/BAF gestellt; bei einem Betrag von bis zu 150.000 EUR wir eine Abschlagszahlung mit bis zu 50% veranlasst. Anschließend wird der Antrag an die SAB zur Prüfung weitergeleitet und anschließend erfolgt nach der Prüfung die Restauszahlung direkt über die SAB
- Ab einem Betrag von 150.000 EUR erfolgt eine detaillierte Prüfung durch die BMWi/BAF
Weitere Informationen?
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